Allgemeine GEschäftsbedinungen - AGB



1 Geltungsbereich der Allgemeinen Geschäftsbedingungen


1.1

Für sämtliche Verträge von Bri la vie Fotografie - Sabrina Ziegler gelten die nachfolgenden Bestimmungen (AGB), es sei denn, innerhalb von Angeboten, den Verträgen oder sonstigen benannten Ausnahmen wird mit dem Auftraggeber etwas Abweichendes vereinbart. In diesem Fall gelten die getroffenen abweichenden Absprachen. Sollte eine Regelung des Vertrages von diesen AGB abweichen, so geht die Regelung des Vertrags der Regelung der AGB vor. Die AGB haben lediglich klarstellenden und regelnden Charakter, sofern der Vertrag selbst keine oder nur eine unklare Regelung hierzu trifft. 


1.2

Nachfolgend sollen folgende Definitionen gelten: - Foto(s): Bildaufnahmen (auch Videoaufnahmen) unabhängig von Speichermedium oder Speicherform; dies gilt insbesondere aber nicht ausschließlich für Negative und für Positive, (unabhängig davon, ob als Ausdruck oder digital, ob als Einzelaufnahme; Sequenz oder Sammlung gefertigt). - Fotoshooting: Durchführung der vertrags- oder absprachegemäßen Leistung der Fotografin. 




2 Durchführung der vertraglichen Leistungen durch die Fotografin 


2.1

Maßgeblich für die vertragliche Leistung ist der geschlossene Vertrag. Verringerung der vertraglichen Leistungen sind nur dann bindend, wenn diese mindestens in Textform (also auch per E-Mail) übereinstimmend vereinbart werden. 


2.2

Erweiterungen der vertraglichen Leistungen können einvernehmlich, und zwar unabhängig von dem zuvor benannten Formerfordernis bis zur Beendigung der vertraglichen Leistungen durch die Fotografin vereinbart werden. 


2.3

Grundlage für die Beauftragung ist das jeweilige Angebot der Fotografin, in dem alle vereinbarten Leistungen sowie die Vergütung festgeschrieben werden. Diese Angebote sind unverbindlich und haben eine Gültigkeit von maximal 10 Tagen. Die Beauftragung kommt, nach Erhalt einer Auftragsbestätigung, erst mit der Überweisung einer Terminreservierungsgebühr in Höhe von 500€ (bei Hochzeitsreportagen) zustande. Es sei denn dies ist im Vertrag anders vermerkt.


2.4

Informationen, die bei vernünftiger Betrachtung für die Durchführung der vertraglichen Leistung erforderlich sind, schuldet der Auftraggeber so rechtzeitig, dass die Fotografin die vertragliche Leistung ohne Verzögerung und ohne nicht vereinbarten Aufwand durchführen kann. 


2.5

Die Gestaltung der Bilder obliegt der Fotografin. Der Auftraggeber kann hierzu ausdrückliche Weisungen geben, die jedoch erst durch Bestätigung der Fotografin bindend werden. Gestalterische Abweichungen von den nicht vereinbarten Vorstellungen des Auftraggebers stellen keinen Mangel der Vertragsleistung dar. Nachträglich vereinbarte gestalterische Veränderungen verursachen einen zusätzlichen Vergütungsanspruch der Fotografin. 


2.6

Sämtliche Arbeiten der Fotografin erfolgen in deren persönlichen Stil und nach deren eigenem Ermessen. Dies ist dem künstlerischen Gestaltungsspielraum geschuldet. Dies bezieht sich beispielsweise auf die generelle Auswahl der Bilder und Motive, die Bildbearbeitung, die Auswahl der Bilder für eine Diashow sowie deren Musiktitel, sofern dies Bestandteil der vertraglichen Leistungen ist. 


2.7

Sofern ein Fotoalbum Bestandteil der vertraglichen Leistungen ist, erfolgt die Auswahl der diesbezüglichen Bilder durch die Fotografin. Die Druckfreigabe des Fotobuchs erfolgt durch den Auftraggeber. Der Auftraggeber erhält einmalig im Rahmen einer Revision die Möglichkeit, einzelne Bilder auszutauschen. Zusätzliche Revisionen werden pauschal mit 50€ in Rechnung gestellt. 


2.8

Das Bildmaterial wird dem Auftraggeber in bearbeitetem Zustand, hochauflösend sowie in Webgröße im JPG Format, zur Verfügung gestellt. Ein Anspruch auf die Abgabe von unbearbeiteten digitalen Rohdaten (RAW) besteht nicht. 


2.9

Die Fotografin schuldet die Übergabe der Fotos innerhalb einer Frist von 8 Wochen nach Fototermin, es sei denn, es handelt sich um Zusatzprodukte (z.B. Hochzeitsalben) mit besonderem Aufwand; in diesem Fall wird ein Übergabetermin gesondert vereinbart. 


2.10

Die Fotografin schuldet keine Aufbewahrung der digitalen Bilddaten nach Abschluss des Auftrages. Hierfür bedarf es einer gesonderten Vereinbarung. Die Fotografin ist allerdings berechtigt, die digitalen Bilddateien als Nachweis ihrer Urheberschaft aufzubewahren. 


2.11

Es liegt im Ermessen der Fotografin einen Termin für ein geplantes Shooting, aus Gründen die sie nicht zu verschulden hat, zu verschieben. 




3 Urheberrecht 


3.1

Urheber sämtlicher im Rahmen des jeweiligen Vertragsverhältnisses gefertigten Fotografien ist die Fotografin. Ihre Rechte bestimmen sich nach Maßgabe des Gesetzes über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (UrhG). 


3.2

Dem Auftraggeber ist bekannt, dass das von der Fotografin gelieferte Bildmaterial urheberrechtlich geschützt ist. 




4 Einfaches Nutzungsrecht / Weitergehende Nutzungsrechte 


4.1

Im Rahmen der vertraglichen Leistungen erhält der Auftraggeber an den gefertigten Fotografien ausschließlich ein einfaches (nicht exklusives und nicht ausschließendes), nicht übertragbares (nicht abtretbares) Nutzungsrecht, welche ausschließlich zur privaten Nutzung berechtigt. Eine gewerbliche Nutzung, gleich welcher Art, ist vorbehaltlich einer anderslautenden schriftlichen Vereinbarung nicht gestattet.


4.2

Weitergehende Nutzungsrechte wie z. B. die Vervielfältigung und/oder Verbreitung der Fotos im Sinne des § 60 UrhG bestehen nur dann für den Auftraggeber, wenn dies schriftlich vereinbart wurde. 


4.3

Gleiches gilt für die Weitergabe von Nutzungsrechten durch den Auftraggeber an Dritte (z. B. andere Dienstleister wie Stylisten, DJs, Dekorateure, Locationbetreiber, Hochzeitsplaner etc.) 


4.4

Veränderungen des Bildmaterials durch Foto-Composing, Montage oder durch elektronische Hilfsmittel (nachträgliche Farbbearbeitung, Erstellung von Collagen und ähnliches) ist nur mit der ausdrücklichen Zustimmung der Fotografin erlaubt.


4.5

Der Auftraggeber ist verpflichtet, bei Veröffentlichung von Lichtbildern der Fotografin im Internet elektronische Verknüpfungen so vorzunehmen, dass die Fotografin als Urheber der Bilder klar und eindeutig identifizierbar ist.


4.6

Die Einräumung der Nutzungsrechte steht unter der aufschiebenden Bedingung der vollständigen Bezahlung sämtlicher Zahlungsansprüche der Fotografin aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis.




5 Honorar und Auslagen 


5.1

Die Vergütung der Auftragnehmerin wird als Stundensatz oder in Form einer Pauschale vereinbart. 


5.2

Von der vereinbarten Vergütung nicht umfasst sind die für die Durchführung der vertraglichen Leistung notwendigen Auslagen der Fotografin, wie z. B. Reise- oder Übernachtungskosten. Diese sind von dem Auftraggeber in angemessener Höhe zusätzlich zu tragen. Fotoshootings bis in die Abendstunden oder mit Beginn im Vormittagsbereich machen regelmäßig Übernachtungen in der Nähe des Fotoshootings erforderlich. Der Auftraggeber kann hierzu entweder eine Übernachtungsmöglichkeit stellen oder alternativ die entstehenden Kosten übernehmen. 


5.3

An- und Abreisen der Auftragnehmerin erfolgen jeweils vom Geschäftssitz der Auftragnehmerin. Reisen bis 25 km einfache Strecke um den Geschäftssitz der Auftragnehmerin werden mangels anderweitiger Vereinbarung nicht separat in Rechnung gestellt. Darüber hinausgehende Fahrtstrecken werden mit 0,50 Euro je gefahrenem km berechnet. Bei Anreise mit der Bahn oder dem Flugzeug, sowie erforderlichen Übernachtungen und Verpflegung werden die Auslagen in tatsächlich entstandener Höhe in Rechnung gestellt und von der Fotografin nachgewiesen. Es sei denn es ist vertraglich anderes geregelt.


5.4

Durch den Auftrag anfallende sonstige Kosten wie Parkgebühren, Maut- und Autobahn-gebühren sowie Eintrittsgelder und vor Ort anfallende Transferkosten sind nicht im Honorar enthalten und gehen zu Lasten des Auftraggebers. 


5.5

Verlängerungen der vereinbarten Leistungszeiten stellt die Auftragnehmerin je angefangene viertel Stunde in Rechnung. Es gilt der im Vertag vereinbarte Stundensatz. 


5.6

Die Auftragnehmerin ist berechtigt, bei Vertragsschluss eine Terminreservierungsgebühr mit einer Zahlungsfrist von 7 Tagen in Rechnung zu stellen. In diesem Fall gilt der gebuchte Termin erst mit Eingang der Zahlung als für die Fotografin verbindlich. Mithin ist die Fotografin im Falle fehlender fristgerechter Zahlung nicht zur Durchführung des Auftrages verpflichtet. Maßgeblich ist der Zahlungseingang des Betrags auf in der Fußzeile stehenden Kontos der Fotografin. Es sei denn es ist vertraglich anders geregelt.


5.7

Vergütungsansprüche der Auftragnehmerin sind ohne Abzug fällig innerhalb von 7 Tagen nach Rechnungsstellung. 


5.8

Die Eigentumsübertragung an den Fotos steht unter dem Vorbehalt der vollständigen Begleichung der Vergütungsansprüche der Auftragnehmerin. 




6 Vorzeitige Vertragskündigung


6.1

Der Auftraggeber kann vor Ausführung der Leistung (Erstellung der Fotografien) den Vertrag jederzeit kündigen. In diesem Fall hat die Fotografin Anspruch auf ein Ausfallhonorar.


6.1.1

Dies bemisst sich im Falle einer fotografischen Begleitung einer Hochzeit/Veranstaltung ab 2 Stunden wie folgt:  

•  Kündigung ab dem 15. Tag nach der Vertragsvereinbarung:  25% der vereinbarten Gesamtsumme;

•  Kündigung ab 6 Wochen vor dem gebuchten Termin: 50 % der vereinbarten Gesamtsumme;

•  Kündigung ab 1 Woche vor dem gebuchten Termin:  70 % der vereinbarten Gesamtsumme;

•  ab 2 Tagen vor dem gebuchten Termin:  100 % der vereinbarten Gesamtsumme, auch wenn keine Anzahlung geleistet wurde.


6.1.2

Bei sonstigen Aufträgen / Shootings gelten nachfolgende Pauschalen:

•  Kündigung ab dem 15. Tag nach der Vertragsvereinbarung:  25 % der vereinbarten Gesamtsumme;

•  ab 1 Woche vor dem gebuchten Termin:  50 % der vereinbarten Gesamtsumme;

•  ab 2 Tage vor dem gebuchten Termin:  100 % der vereinbarten Gesamtsumme.


6.1.3

Dem Auftraggeber steht es frei nachzuweisen, dass der Fotografin kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist.


6.1.4

Sollte vertraglich keine genaue Gesamtsumme festleget worden sein, und die Abrechnung nach Zeit erfolgen, gilt der Mittelwert der im Vertrag geschätzten Dauer des Auftrags als Grundlage für das Ausfallhonorar.


6.2

Sofern die Fotografin kündigt entfällt der Vergütungsanspruch.


6.3

Die unter Ziffer 6.1. genannten Kosten fallen nicht an, wenn die Kündigung auf einem Umstand beruht, welche die Fotografin zu verschulden hat.


6.4

Im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen.




7 Nebenpflichten des Auftraggebers


7.1

Der Auftraggeber versichert, dass er an allen der Fotografin übergebenen Vorlagen und Werken das Vervielfältigungs-, Bearbeitungs- und Verbreitungsrecht sowie bei Personenbildnissen die Einwilligung der abgebildeten Personen zur Veröffentlichung, Vervielfältigung und Verbreitung besitzt. Der Auftraggeber stellt die Fotografin frei von Ersatzansprüchen Dritter, die auf der Verletzung dieser Pflicht beruhen.



7.2

Der Auftraggeber hat bei der Buchung einer fotografischen Begleitung einer Veranstaltung dafür Sorge zu tragen, dass alle anwesenden Gäste über die fotografische Begleitung informiert sind. Er hat die Einwilligung für die Erstellung von Lichtbildern, die auch die Gäste abbilden können, einzuholen. Der Auftraggeber hat die Fotografin vor Beginn der Veranstaltung darüber zu informieren, wenn Gäste eine fotografische Abbildung nicht wünschen.




8 Haftung 


8.1

Die Haftung der Fotografin und ihrer Erfüllungsgehilfen für Pflichtverletzungen, die nicht wesentliche Vertragspflichten betreffen und die nicht die Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit verursacht haben, ist auf grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz begrenzt. 


8.2

Für Mängel, Schäden oder nur teilweise ausgeführte Arbeiten, die auf unrichtige oder ungenaue Anweisungen der Auftraggeber zurückzuführen sind, wird nicht gehaftet. 


8.3

Sollte aufgrund besonderer Umstände, wie z. B. plötzliche Krankheit, Verkehrsunfall, Umwelteinflüsse, Verkehrsstörungen etc. die Fotografin zu dem vereinbarten Fototermin nicht erscheinen, haftet diese nicht für jegliche dem Auftraggeber daraus resultierende Schäden, Verluste oder Folgen. Die Fotografin wird sich in einem solchen Fall um einen Ersatzfotografen bemühen (soweit vom Auftraggeber gewünscht), der auf eigene Rechnung seine Leistung erbringt. Ein Anspruch hierauf besteht nicht. Für Mehrkosten, die durch die Buchung Dritter entstehen, wird nicht gehaftet. 


8.4

Bereits gezahlte Honorare für noch nicht erbrachte Leistungen werden dem Auftraggeber in den unter Punkt 8.3. genannten Fällen zurückerstattet. 


8.5

Die Fotografin haftet nicht für Schäden oder Verletzungen, welche die Auftraggeber während des Fotoshootings erleiden. Die Auftragnehmerin empfiehlt diverse Fotospots, ob sich die Auftraggeber an die empfohlenen Orte begeben möchten, liegt im Ermessen der Auftraggeber. 


8.6

Für Schäden oder Verlust der digitalen Bilddaten haftet die Fotografin nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. 


8.7

Die Fotografin haftet für Überschreitung vereinbarter Liefertermine nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. 


8.8

Die Fotografin haftet nicht für Unpünktlichkeit o. Verhinderungen, sofern sie diese nicht zu vertreten hat. 


8.9

Beanstandungen, die die vereinbarte Vertragsleistungen betreffen, sind innerhalb von 14 Tagen nach Lieferung der Fotografien schriftlich zu erheben. Nach Ablauf dieser Frist ohne Beanstandung gilt die Leistung als vertragsgemäß und mangelfrei. 


8.10

Bei einer fotografischen Begleitung einer Veranstaltung muss die Fotografin die einzige professionelle Fotografin sein. Eine Haftung auf Grund fremder Einflüsse (fremde Blitzsysteme / Einwirken anderer Fotografen) besteht nicht.




9 Gewährleistung und Verjährung


9.1

Für die Rechte des Auftraggebers bei Sach- und Rechtsmängeln gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.


9.2

Bei Verträgen mit Unternehmern verjähren Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln ein Jahr nach Ablieferung. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme.




10 Datenschutz 


10.1

Die Fotografin erhebt personenbezogene Daten des Auftraggebers zum Zweck der Vertragsdurchführung, zur Erfüllung der vertraglichen und vorvertraglichen Pflichten.


10.2

Die Datenerhebung und Datenverarbeitung ist für die Durchführung des Vertrags erforderlich und beruht auf Artikel 6 Abs. 1 b) DSGVO.


10.3

Der Auftraggeber ist für die Inkenntnissetzung und Einverständniserklärung der Gäste verantwortlich.


10.4

Die Auftragnehmerin ist zur Vertraulichkeit, bezogen auf die ihr im Rahmen der Vertragsabwicklung bekannt gewordenen Informationen, verpflichtet. Eine Weitergabe der Daten an Dritte durch die Fotografin findet nicht statt.


10.5

Sämtliche von der Auftragnehmerin zur Erfüllung der vertraglichen Leistung genutzten Dienstleister (wie z.B. Albenhersteller, Fotolabore etc.) werden von der Auftragnehmerin auf die Einhaltung datenschutzrechtlicher Bestimmungen verpflichtet. 


10.6

Die Daten werden gelöscht, sobald sie für den Zweck ihrer Verarbeitung nicht mehr erforderlich sind und soweit dem keine gesetzliche Aufbewahrungspflicht entgegensteht.


10.7

Für Fragen und Anträge auf Löschung, Korrektur oder Sperrung personenbezogener Daten sowie Erhebung, Verarbeitung und Nutzung kann sich der Auftraggeber jederzeit an die Fotografin wenden.


10.8

Bei Vertragsschluss erhält der Auftraggeber die Datenschutzerklärung der Auftragnehmerin.




11 Schlussbestimmungen und Salvatorische Klausel 


11.1

Auf den Vertrag gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. 


11.2

Nebenabreden zum Vertrag bestehen nicht und bedürfen, soweit nachträglich gewollt, zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. 


11.3

Für den Fall, dass der Auftraggeber keinen Gerichtsstand in der Bundesrepublik Deutschland hat oder seinen Sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt nach Vertragsschluss ins Ausland verlegt, wird der Wohnsitz der Fotografin als Gerichtsstand vereinbart. 


11.4

Sollte eine Bestimmung dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen rechtsunwirksam sein oder werden, so bleiben der erteilte Auftrag und die übrigen Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen dennoch wirksam. Die Parteien verpflichten sich, an Stelle einer unwirksamen Bestimmung eine dieser Bestimmung möglichst nahekommende wirksame Regelung zu treffen. 



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